Satzung für den Gewerbeverein Grimma
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Gewerbeverein Grimma/Sachsen e.V. (Kurzform: Gewerbeverein Grimma e.V.).
Er hat seinen Sitz am Wohnsitz des 1sten Vorsitzenden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Grimma unter der Nr. 225 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Zweck des Gewerbevereins ist,
die Interessenvertretung der Mitglieder zur Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Belange.
die Förderung rechtspolitischer Interessen und die Organisation von Rechtsbeistand für seine Mitglieder zur Wahrung fachlicher, wirtschaftlicher, finanzrechtlicher und allgemeinrechtlicher Interessen.
die Pflege des Gemeinsinns und des gesellschaftlichen Zusammenhalts seiner Mitglieder.
Dies wird insbesondere erfüllt durch
die Heimat- und Traditionspflege,
die Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche, juristische Person und jeder Personenzusammenschluss sein, die dem Vereinszweck nahe stehen.
Der Verein besteht aus
Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Personen, die sich um den Zweck des Vereins oder um den Verein selbst große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich oder elektronisch über die neuen Medien beim Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beschlussfassung durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag fällig. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.
Über eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Ehrenmitglieder haben gleiche Rechte wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Mitglieder sind berechtigt, das Vereinslogo zu führen.
§ 5
Beiträge
Beitragshöhe und Zahlungsmodus werden in einer Beitragsordnung geregelt
In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Erhebung einer Umlage beschließen. Umlagen können jedoch nur für Zwecke des Gesamtvereins erhoben werden.
§ 6
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft aus dem Verein erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen bzw. Personenzusammenschlüssen zusätzlich durch die Auflösung der juristischen Person bzw. Personenzusammenschlusses. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen, dies gilt jedoch nicht im Todesfall.
§ 7
Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vereinsvorsitzenden zugehen muss; dabei ist eine Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres einzuhalten.
§ 8
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins;
schwere Schädigung des Ansehens des Vereins;
unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
Nichtzahlung des fälligen Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Über die getroffene Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§ 9
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines. Die Einberufung erfolgt durch den Ersten Vorsitzenden schriftlich, und zwar mindestens zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Diese wird vom Vorstand festgelegt.
Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Leitung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Zweiten Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Sitzungsleitung einem anderen Vereinsmitglied übertragen werden.
§ 11
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
Entgegennahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung über das vergangene Geschäftsjahr;
Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
Wahl des Vorstands
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
Wahl der Kassenprüfer;
Satzungsänderungen; insbesondere des Vereinszweckes;
Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden;
Anträge von Mitgliedern
Beschwerden im Sinne des § 3 (Mitgliedschaft) und im Sinne des § 8 (Ausschluss)
Auflösung des Vereines.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollanten festgehalten und von diesem und dem Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 12
Beschlüsse, Wahlen
Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens 5 Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
Kann die Beschlussfähigkeit durch den anwesenden Vorstand nicht festgestellt werden, so kann dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die mit Ablauf von 30 Minuten nach der Eröffnung der ordentlichen Mitgliederversammlung beginnt. Auf diesen Umstand wird bei der Einladung hingewiesen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen.
Wahlen werden offen durchgeführt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, insbesondere des Vereinszweckes, erfordern die Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Ausübung des Stimmrechtes kann schriftlich, formlos an einen Dritten übertragen werden. Die Vollmacht ist vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorzulegen. Jeder anwesende Stimmberechtigte kann nur eine Stimme ausüben.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Auszählung der Stimmen bei Abstimmungen oder Wahlen ist immer vom Ersten Vorsitzenden, in Vertretung vom Zweiten Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter vorzunehmen und zu verantworten, der dazu auch Helfer einsetzen kann. Der Vorsitzende gibt abschließend das von ihm festgestellte Ergebnis bekannt und stellt den Beschluss fest.
§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstands, der mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese findet auch dann statt, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag an den Ersten Vorsitzenden stellen.
Für die Einberufung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 14
Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er setzt sich zusammen aus
dem Ersten Vorsitzenden
dem Zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
sowie 5 weiteren Vorstandsmitgliedern
Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 15
Vorstandssitzungen
Der Erste Vorsitzende – in seiner Vertretung der Zweite Vorsitzende – lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist, die mindestens eine Woche beträgt, zu Vorstandssitzungen schriftlich ein. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. In besonderen Fällen ist die Einhaltung der vorstehenden Formvorschriften entbehrlich. Der besondere Fall muss in einer Sitzungsniederschrift festgehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Der Vorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Sitzungsleiter.
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter unterzeichnet wird.
Der Erste Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht zu.
§ 16
Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die anderen Vorstandsmitglieder sind in einem Wahlgang gemeinsam zuwählen.
§ 17
Gesetzliche Vertretung
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind berechtigt
der Erste Vorsitzende allein
und der Zweite Vorsitzende
gemeinsam mit dem Schatzmeister oder bei dessen Verhinderung mit dem Schriftführer.
§ 18
Nachwahl
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Nachfolger bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit nachzuwählen.
Scheidet der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister aus, so hat innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
§ 19
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.
Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.
§ 20
Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammentritt. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereines bedarf der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereines wird sein noch bestehendes Vermögen im Einvernehmen mit dem Finanzamt gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Beschlüsse hierüber erfolgen durch die Mitgliederversammlung.
Der gesetzliche Vertreter des Vereines hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im Amt befindet.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde mit der Mitgliederversammlung vom 12.05.2007 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Mit dieser Satzung erlöschen alle vorhergegangenen satzungsmäßigen Bestimmungen.


